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   BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12 (EP)   

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BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12 (EP) (https://dejure.org/2016,34844)
BPatG, Entscheidung vom 11.10.2016 - 2 Ni 5/12 (EP) (https://dejure.org/2016,34844)
BPatG, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 2 Ni 5/12 (EP) (https://dejure.org/2016,34844)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, § 54 EuPatÜbk
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Kennzeichnung eines Trägermaterials für zur Wiedergabe bestimmte Informationen (europäisches Patent)" - zur öffentlichen Zugänglichmachung der patentgemäßen Lehre - Zugriff auf einen Filmträger im Rahmen eines Filmverleihs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Fürnichtigerklärung eines Patents mit der Bezeichnung "Individualisierung maschinell auslesbarer Filmträgermaterialien"

  • Wolters Kluwer

    Teilweise Fürnichtigerklärung eines Patents mit Wirkung für Deutschland mangels erfinderischer Tätigkeit

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Kennzeichnung eines Trägermaterials für zur Wiedergabe bestimmte Informationen (europäisches Patent)" - zur öffentlichen Zugänglichmachung der patentgemäßen Lehre - Zugriff auf einen Filmträger im Rahmen eines Filmverleihs None None

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Kennzeichnung eines Trägermaterials für zur Wiedergabe bestimmte Informationen (europäisches Patent)" - zur öffentlichen Zugänglichmachung der patentgemäßen Lehre - Zugriff auf einen Filmträger im Rahmen eines Filmverleihs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.11.1998 - X ZR 137/94

    Herzklappenprothese

    Auszug aus BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12
    Zu dem für die Prüfung auf Neuheit oder erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigenden Stand der Technik zählen alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang des Streitpatents maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind ( BGH, Urteil vom 10. November 1998 - X ZR 137/94 - Herzklappenprothese, NJW-RR 1999, 834; Singer, EPÜ, 7. Aufl., Art. 54 Rd. 21 ).

    Die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund - vorliegend für die fehlende Patentfähigkeit - trägt die Nichtigkeitsklägerin ( BGH, Urteil vom 10. November 1998 - X ZR 137/94 - Herzklappenprothese, NJW-RR 1999, 834 ).

    Dem Begriff »Öffentlichkeit« ist ein finales Element eigen, d. h. die neuheitsschädliche Tatsache muss für die Öffentlichkeit bestimmt sein ( BGH, Urteil vom 10. November 1998 - X ZR 137/94 - Herzklappenprothese, NJW-RR 1999, 834 ).

    Daran fehlt es, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme auf bestimmte Personen beschränkt war, und die berechtigte Erwartung bestand, dass diese ihre Kenntnisse nicht weitergeben ( BGH, Urteil vom 10. November 1998 - X ZR 137/94 - Herzklappenprothese, NJW-RR 1999, 834 ).

    Der infolge der stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung fehlenden öffentlichen Zugänglichkeit steht insbesondere auch nicht entgegen, wenn der beteiligte Personenkreis relativ groß ist ( zu umfangreichen Vertriebsaktivitäten vgl.: BGH, Urteil vom 10. November 1998 - X ZR 137/94 - Herzklappenprothese, NJW-RR 1999, 834; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 3 Rd. 81 ).

    Aufgrund des geltenden Erfahrungssatzes können allgemeine Vermutungen die Feststellung eines konkreten Sachverhalts, aus dem sich die naheliegende Möglichkeit eines Offenkundigwerdens ergibt, vielmehr nicht ersetzen ( vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1998 - X ZR 137/94 - Herzklappenprothese, NJW-RR 1999, 834 ).

  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 139/95

    "Leiterplattennutzen"; Rechtsfolgen der Verletzung eines Gebrauchsmusters;

    Auszug aus BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12
    Hierzu gehört die objektive Möglichkeit , dass zumindest Fachleute das Wesen der Erfindung erkennen und mit ihrem Fachwissen die technische Lehre ausführen können ( BGH GRUR 1997, 892, 895 f. - Leiterplattennutzen; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 3 Rd. 32; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 3 Rd. 157 ).

    Eine Benutzung der beanspruchten Lehre durch bzw. gegenüber zur Geheimhaltung verpflichteten Personen steht der Neuheit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Beteiligten ihre Pflicht zur Verschwiegenheit einhalten ( BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 139/95 - Leiterplattennutzen, GRUR 1997, 892 m. w. N. ).

    Denn eine Weitergabe an beliebige Dritte kann nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden, wenn ausschließlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten Informationen zugänglich werden und keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass diese die Geheimhaltungsverpflichtung nicht einhalten werden ( BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 139/15 - Leiterplattennutzen, GRUR 1997, 892, 894 ).

  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 6/13

    Presszange - Patentnichtigkeitssache: Offenkundige Vorbenutzung einer Erfindung

    Auszug aus BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12
    Es ist dabei zulässig, dass das Merkmal, dass es sich um parallele strichförmige Markierungen handelt, nicht in vollem Umfang in den Anspruch 1 übernommen wurde, denn der Anmelder hat es bei der Änderung seines Anspruchs in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale eines Ausführungsbeispiels beschränkt, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine Lehre darstellt, die der Fachmann der Ursprungsanmeldung - wie hier - als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte ( vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89 - Spleißkammer, GRUR 1990, 432 -; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 6/13 - Presszange, GRUR 2015, 463; BGH, Urteil vom 24.   April 2015 - X ZR 74/13 - Rückstrahlende Folie ).

    Auch in einem solchen Fall bedarf es vielmehr konkreter Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht dafür nicht aus ( BGH GRUR 1993, 466 - photovoltaisches Halbleiterbauelement; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X  ZR6 /13 - Presszange, GRUR 2015, 463; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 3 Rd. 26; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 3 Rd. 81 ).

    Erforderlich wäre daher zumindest ein Kommunikationsakt, der die Annahme rechtfertigt, dass beliebige Dritte die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der erfindungsgemäßen Lehre hatten ( BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X  ZR 6 /13 - Presszange, GRUR 2015, 463 ).

  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Auszug aus BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12
    Hierzu muss die technische Lehre so zugänglich gemacht worden sein, dass ein hinreichend Fachkundiger ausreichende Kenntnis von dem vorbenutzten Gegenstand und dessen Eigenschaften erhalten konnte, und die Weiterverbreitung des auf diese Weise erlangten Wissens von der Erfindung an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat oder doch wenigstens nicht unwahrscheinlich ist ( vgl. BGH GRUR 2013, 367 Rd. 20 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser; BGH X ZR 132/13, Ziffer III d) bb) - Drahtlegekopf; BGH GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 3 Rd. 77 ).

    Folglich kommt es darauf an, ob eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde oder sich aus Treu und Glauben ergibt oder ob zu erwarten war, dass der Empfänger die maßgeblichen technischen Merkmale wegen eines eigenen geschäftlichen Interesses geheim halten werde ( BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ZR 132/13 - Drahtlegekopf, Ziffer III d) bb), BGH, Beschluss vom 5. März 1996 - X ZB 13/92 - Lichtbogen-Plasma- Beschichtungssystem, GRUR 1996, 747, 752 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. m. w. N. - ).

  • BGH, 15.01.2013 - X ZR 81/11

    Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser

    Auszug aus BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12
    Hierzu muss die technische Lehre so zugänglich gemacht worden sein, dass ein hinreichend Fachkundiger ausreichende Kenntnis von dem vorbenutzten Gegenstand und dessen Eigenschaften erhalten konnte, und die Weiterverbreitung des auf diese Weise erlangten Wissens von der Erfindung an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat oder doch wenigstens nicht unwahrscheinlich ist ( vgl. BGH GRUR 2013, 367 Rd. 20 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser; BGH X ZR 132/13, Ziffer III d) bb) - Drahtlegekopf; BGH GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 3 Rd. 77 ).

    Folglich kommt es darauf an, ob eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde oder sich aus Treu und Glauben ergibt oder ob zu erwarten war, dass der Empfänger die maßgeblichen technischen Merkmale wegen eines eigenen geschäftlichen Interesses geheim halten werde ( BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ZR 132/13 - Drahtlegekopf, Ziffer III d) bb), BGH, Beschluss vom 5. März 1996 - X ZB 13/92 - Lichtbogen-Plasma- Beschichtungssystem, GRUR 1996, 747, 752 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. m. w. N. - ).

  • BGH, 08.12.2015 - X ZR 132/13

    Patentnichtigkeitsverfahren: Zulassung eines neuen Angriffsmittels im

    Auszug aus BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12
    Hierzu muss die technische Lehre so zugänglich gemacht worden sein, dass ein hinreichend Fachkundiger ausreichende Kenntnis von dem vorbenutzten Gegenstand und dessen Eigenschaften erhalten konnte, und die Weiterverbreitung des auf diese Weise erlangten Wissens von der Erfindung an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat oder doch wenigstens nicht unwahrscheinlich ist ( vgl. BGH GRUR 2013, 367 Rd. 20 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser; BGH X ZR 132/13, Ziffer III d) bb) - Drahtlegekopf; BGH GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 3 Rd. 77 ).

    Folglich kommt es darauf an, ob eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde oder sich aus Treu und Glauben ergibt oder ob zu erwarten war, dass der Empfänger die maßgeblichen technischen Merkmale wegen eines eigenen geschäftlichen Interesses geheim halten werde ( BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ZR 132/13 - Drahtlegekopf, Ziffer III d) bb), BGH, Beschluss vom 5. März 1996 - X ZB 13/92 - Lichtbogen-Plasma- Beschichtungssystem, GRUR 1996, 747, 752 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. m. w. N. - ).

  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

    Auszug aus BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12
    Es ist dabei zulässig, dass das Merkmal, dass es sich um parallele strichförmige Markierungen handelt, nicht in vollem Umfang in den Anspruch 1 übernommen wurde, denn der Anmelder hat es bei der Änderung seines Anspruchs in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale eines Ausführungsbeispiels beschränkt, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine Lehre darstellt, die der Fachmann der Ursprungsanmeldung - wie hier - als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte ( vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89 - Spleißkammer, GRUR 1990, 432 -; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 6/13 - Presszange, GRUR 2015, 463; BGH, Urteil vom 24.   April 2015 - X ZR 74/13 - Rückstrahlende Folie ).
  • BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08

    Sensoranordnung

    Auszug aus BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12
    Nach § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist ein Nebenintervenient, der dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten als dessen Rechtsnachfolger beitritt, nicht als Streitgenosse des Beklagten anzusehen (vgl. BGH GRUR 2012, 149, 150 - Sensoranordnung) und daher nach Maßgabe des § 101 Abs. 1 ZPO nur an den Kosten der Nebenintervention zu beteiligen.
  • BGH, 13.03.2001 - X ZR 155/98

    Schalungselemen; Patentschutz für eine in einem Bauelement verwirklichte

    Auszug aus BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12
    Diese nach den Umständen nicht von der Hand zu weisende stillschweigende Geheimhaltungsvereinbarung hat die insoweit beweisbelastete Klägerin ( vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2001 - X ZR 155/98 - Schaltungselement, GRUR 2001, 819, 823; Singer, EPÜ, 7. Aufl., Art. 54 Rd. 164; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 3 Rd. 31 ) nicht ausgeräumt.
  • BGH, 09.02.1993 - X ZB 7/92

    Versendung unveröffentlichten Manuskripts an Fachkollegen

    Auszug aus BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12
    Auch in einem solchen Fall bedarf es vielmehr konkreter Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht dafür nicht aus ( BGH GRUR 1993, 466 - photovoltaisches Halbleiterbauelement; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X  ZR6 /13 - Presszange, GRUR 2015, 463; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 3 Rd. 26; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 3 Rd. 81 ).
  • BGH, 21.04.2015 - X ZR 74/13

    Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit einer rückstrahlenden Folie;

  • BGH, 23.09.2008 - X ZR 135/04

    Sachverständigenablehnung III

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